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AGB

AUKTIONSBEDINGUNGEN

Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden Auktionsbedinungen der Xara Elias Exclusive Cars GmbH («XEEC»).

1. RECHTSSTELLUNG DER PARTEIEN

• Die Steigerungsfahrzeuge/-objekte werden durch XEEC im Namen und auf Rechnung des Einlieferers des zu versteigernden Objekts («Einlieferer») versteigert. XEEC handelt in fremden Namen auf fremde Rechnung als Stellvertreterin des Einlieferers im Sinne von Art. 32 des schweizerischen Obligationsrechts. Der Zuschlag erfolgt an den von XEEC im Rahmen der Aktion anerkannten Bieter mit dem höchsten Gebot, womit bezüglich des ersteigerten Objekts ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Käufer entsteht. XEEC wird dadurch nicht Partei des Kaufvertrages.

2. TEILNAHME AN DER AUKTION

• Die Teilnahme an der Auktion als Bieter steht jedermann offen. XEEC behält sich aber das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Person die Teilnahme an ihrer Auktion zu untersagen.

• Telefonische Bieter müssen sich bis 22.00 Uhr vor dem Aukionstag mittels des dafür vorgesehenen Formulars registrieren. Der rechtsgültig unterzeichneten Registrierung ist eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Identitätsausweises beizulegen.

• Personen, die als Stellvertreter in fremden Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Solche Personen haften für die Vertretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten.

3. VERSTEIGERUNG

• Die Abgabe eines Gebotes bedeutet eine verbindliche Offerte.

• Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder von der Auktionsleitung abgelehnt wird.

• Nicht anwesende Personen können der Auktionsleitung Steigerungsgebote schriftlich mitteilen, diese Gebote gelten als maximale Gebote ohne Aufgeld, MwSt. und Zoll. Änderungen eines schriftlichen Gebotes bedürfen der Schriftform; sie müssen spätestens 1 Arbeitstag vor des Auktionstages vorliegen.

• Online mitbieten ist auf www.xe-exclusivecars.com möglich, bitte registrieren Sie sich rechtzeitig auf der entsprechenden Webseite!

• Das Fahrzeug/Objekt wird dem Meistbietenden zugeschlagen.

• Der Zuschlag kann unter Vorbehalt erfolgen: d.h. die XEEC kann Rücksprache mit dem Einlieferer nehmen und den Bieter bis spätestens innerhalb von 10 Tagen über sein Gebot informieren. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Angebot für den Bieter bindend!

• Bei Differenzen zwischen zwei oder mehreren Bietern kann das Objekt/Fahrzeug noch einmal ausgeboten werden.

• Im Streitfall behält sich XEEC das Recht vor, den erfolgreichen Bieter zu benennen, den Verkauf fortzusetzen oder zu stornieren oder das Lot erneut zum Verkauf anzubieten.

• Ist der Zuschlag erfolgt, werden keine Beanstandungen mehr zugelassen.

• XEEC kann nicht haftbar gemacht werden, insbesondere, wenn die Telefon- oder Onlineverbindung; nicht oder verspätet aufgebaut oder ggf. Fehler oder Auslassungen im Zusammenhang mit der telefonischen oder online Angebotsannahmen vorfallen sollte.

• XEEC nimmt sich das Recht während des Verkaufs das Telefongespräch aufzuzeichnen.

• Auf den zum Verkauf gelangenden Objekte, welche mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, wird die schweizerische MwSt von 7,7% auf den Zuschlagspreis erhoben. Das Aufgeld versteht sich generell zuzüglich der schweizerischen MwSt. Eine allfällige Rückerstattung der MwSt. bei Ausfuhr bzw. eine Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs ist Sache des Käufers.

4. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

• Die Versteigerungsobjekte werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Bei den Versteigerungsobjekten handelt es sich um «gebrauchte Waren», die sich nicht mehr im neuwertigen Zustand befinden.

Jede Gewährleistung für Alter, Herkunft, Zustand und Qualität der zur Versteigerung gelangenden Objekte wird wegbedungen. Tachostände gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als nicht garantiert.

• Die Beschreibung der Fahrzeuge/Objekte geben lediglich ein allgemeines Bild und eine unverbindliche Einschätzung nach bestem Wissen und Gewissen wieder.

• Sämtliche Objekte sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, an der vorausgehenden Ausstellung am Versteigerungsort zu besichtigen und werden frühzeitig auf unserer Website www.xe-exclusivecars.com publiziert. Es besteht die Möglichkeit, sich über deren Zustand und Wert, vor der Versteigerung, ins Bild zu setzen und zu informieren.

• Allfällige Preisschätzungen Dritter werden ebenfalls unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung gemacht.

• Sämtliche Fahrzeuge, welche ab Motorfahrzeugkontrolle (MFK) angeboten werden und die zum Zeitpunkt des Zuschlages noch ungeprüft sind, werden nach der Auktion zu Lasten der Einlieferer/Verkäufer geprüft.

5. AUFGELD

· Auf jedes ersteigerte Fahrzeug/Objekt ist ein Aufgeld von 12% (zuzügl. MwSt.) auf den

Zuschlagspreis zu entrichten.

· Das Aufgeld versteht sich generell zuzüglich der schweizerischen MwSt. Eine allfällige

Rückerstattung der MwSt. bei Ausfuhr bzw. eine Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs ist Sache des Käufers.

• Zieht der Verkäufer/Einlieferer das/die vertraglich vereinbarte(n) Auktionsobjekt von der Auktion zurück, wird eine Entschädigung von 12% des Limitpreises, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Schadens fällig. Die Mindestentschädigung bei Limitpreisen unter CHF 12‘000.00 oder bei Objekten ohne Mindestpreis beträgt pauschal CHF 1‘500.00 (zuzügl. MwSt.). Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach dem Rückzug.

6. BEZAHLUNG DER VERSTEIGERUNGSOBJEKTE

• Die Bezahlung der ersteigerten Fahrzeuge/Objekte muss innert 5 Tagen, in Schweizer Franken, ab Auktionstag gerechnet, erfolgt sein.

• Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig kann XEEC namens des Einlieferers wahlweise weiterhin Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Jeder Käufer wird vor dem Verlassen des Auktionssaales gebeten, im Auktionsbüro XEEC die entsprechenden Formalitäten in Empfang zu nehmen. Nicht anwesenden Käufern werden die Formalitäten (Rechnung & Instruktionen zur Abholung), nach Möglichkeit, am Folgetag vorab per E-Mail sowie auf dem Postweg zugestellt.

7. ÜBERGABE/ABHOLUNG DER VERSTEIGERUNGSFAHRZEUGE/ -OBJEKTE

• Die Übergabe der ersteigerten Fahrzeuge/Objekte erfolgt erst nach der Auktion und nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie des Aufgeldes (inkl. MwSt.) am Auktionsort. Die Abholung von Objekten (inkl. etwaige Ausfuhr und Verzollung) muss innerhalb der angegebenen Fristen auf Kosten und Risiko des Käufers durchgeführt werden. Käufer sollen sicherstellen, dass sie alle Dokumente sowie Schlüssel und Zubehör der ersteigerten Objekte bei Abholung erhalten haben. Es ist eine aktuelle Identitätskarte bereitzuhalten bei der Abholung.

• Die zum Zeitpunkt der Auktion, resp. des Zuschlages, auslieferungsbereiten Fahrzeuge/Objekte sind, soweit nicht anders angegeben, innerhalb von 5 Arbeitstagen, ab Auktionstag gerechnet, abzuholen.

• Auf Fahrzeuge/Objekte, die nicht fristgerecht abgeholt werden, wird eine Lagergebühr von CHF 30.00 plus MwSt. von 7.7% pro Tag und Objekt erhoben.

• Es ist Sache des Käufers, sich gegen Risiken von Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung der betreffenden Fahrzeuge/Objekte durch Abschluss einer Versicherung zu schützen.

8. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

• Jede Haftung für Mängel ist nach Massgabe von Ziff. 2 des Einlieferungsformulars wegbedungen. Kein Vertreter bzw. Angestellter der XEEC ist legitimiert, davon abweichende Garantien abzugeben.

• Die Auktionsleitung kann ohne Begründung ausserhalb der numerischen Reihenfolge Lots anbieten sowie Katalognummern vereinigen, trennen oder zurückziehen.

• Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion

geschlossenen Kaufvertrages. Sämtliche Abänderungen bedürfen der Schriftform und sind nur mit Zustimmung von XEEC zulässig.

• Für die Beurteilung von Streitigkeiten ist die deutsche Fassung der vorliegenden Verkaufsbedingungen massgebend.

• Die vorliegenden Auktionsbedingungen unterliegen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des CISG. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel-Stadt.

Basel, 10. April 2022